- Transparenz
Notfallzulassungen von Pflanzenschutzmitteln in der Europäischen Union
Pflanzenschutzmittel werden in der Regel durch regulatorische Standard-Verfahren zugelassen. In außergewöhnlichen Situationen kann es jedoch Ausnahmen geben, sogenannte „Notfallzulassungen“.
Bevor ein Pflanzenschutzmittel zur Verwendung in der Europäischen Union (EU) zugelassen wird, durchläuft es gründliche Beurteilungen und Analysen, die sicherstellen, dass das Produkt für Menschen und Umwelt sicher verwendet werden kann. Das EU-Recht sieht strenge Kriterien für dieses Verfahren vor, welches circa drei Jahre in Anspruch nimmt.
Manchmal sehen sich Landwirte jedoch mit Ausnahmesituationen konfrontiert, in denen ein (noch) nicht genehmigtes Pflanzenschutzmittel die einzige verfügbare Option sein kann, um einer unmittelbar bevorstehenden Gefährdung ihrer Pflanzen und damit der Ernte erfolgreich begegnen zu können.
In derartigen Fällen erkennt das EU-Recht an, dass ein schnelles Eingreifen zum Schutz der Ernte des Landwirts vor ansonsten unvermeidbaren Verlusten erforderlich ist. Aus diesem Grund beinhaltet die Pflanzenschutzmittelverordnung eine Bestimmung, die EU-Ländern sogenannte „Notfallzulassungen“ ermöglicht.
Notfallzulassungen sind vorübergehende Genehmigungen, die nur in Ausnahmesituationen und nach spezifischen Bedingungen zulässig sind. Sie ermöglichen eine begrenzte und kontrollierte Verwendung eines Mittels für eine bestimmte Nutzpflanze über einen Zeitraum von maximal 120 Tagen während eines Jahres.
Notfallzulassungen dürfen nur gewährt werden, wenn sie absolut erforderlich sind: EU-Länder müssen daher immer eine umfangreiche Begründung für ihre Entscheidung vorlegen. Zudem wird der erste Antrag auf eine Notfallzulassung in der Regel von Vereinigungen von Landwirten und nationalen Agrarverbänden in dem betroffenen EU-Land erstellt. Diese Vereinigungen kennen sowohl die landwirtschaftlichen Bedingungen vor Ort, als auch die Lösungen, die ihnen zur Verfügung stehen. Sie sind daher am besten in der Lage, bei Bedarf Anträge zu stellen.
Die folgenden Situationen stellen allesamt Gründe für die Gewährung einer Notfallzulassung durch ein EU-Land dar:
- Das Mittel ist nur zur Anwendung für bestimmten Nutzpflanzen zugelassen, weshalb eine separate Zulassung für eine andere Nutzpflanze erforderlich ist.
- Das Mittel enthält einen auf EU-Ebene neu zugelassenen Wirkstoff, aber das betroffene EU-Land hat Mittel mit diesem Wirkstoff noch nicht zugelassen.
- Das Problem wird durch eine neue, invasive Spezies verursacht, die in der speziellen geografischen Umgebung nicht heimisch ist, sodass derzeit keine Mittel zur Anwendung zugelassen sind.
- Die einzige wirksame Lösung ist die Anwendung eines Mittels mit einem nicht zugelassenen Wirkstoff. Das kann ein neuer, noch nicht zugelassener Wirkstoff, ein zuvor zugelassener, aber zurückgezogener Wirkstoff, ein Wirkstoff, dessen Zulassung gänzlich abgelehnt wurde, oder ein nie in der EU zugelassener Wirkstoff sein.
Sie finden die von EU-Ländern gewährten Notfallzulassungen in der Datenbank für Notfallzulassungen der Europäischen Kommission. Weitere Informationen zum Standard-Zulassungsverfahren der EU finden Sie auf der Seite „Approval of active substances“ der Europäischen Kommission.
Weitere Einzelheiten finden Sie im Text der Pflanzenschutzverordnung der EU. Nachstehend finden Sie den Wortlaut von Artikel 53 dieser Verordnung, der Notfallzulassungen betrifft.