Corporate Governance

Transaktionen von Führungskräften

Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Bayer AG sowie mit diesen in enger Beziehung stehende Personen sind nach Art. 19 Abs. 1 Marktmissbrauchsverordnung verpflichtet, der Bayer AG und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sogenannte Eigengeschäfte, d.h. Geschäfte mit Finanzinstrumenten der Bayer AG (z. B. Aktien oder Schuldverschreibungen) und mit darauf bezogenen Derivaten mitzuteilen.

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Geschäfte müssen ab einem Transaktionsvolumen von insgesamt 50.000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres gemeldet werden.

 

Nach Mitteilung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats an die Gesellschaft ist deren Gesamtbesitz an Aktien der Bayer AG am 31.12.2025 kleiner als 1% der ausgegebenen Aktien.

 

Aufgeführt sind meldepflichtige Geschäfte mit den gesetzlich geforderten Angaben (vor dem 3. Juli 2016 gemäß § 15 a Wertpapierhandelsgesetz, ab dem 3. Juli 2016 gemäß Art. 19 Marktmissbrauchsverordnung).

 

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